Artikel 2 VO (EU) 2021/1972

(1) Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet:

a)
Fischfang;
b)
Fischzucht;
c)
Verarbeitung;
d)
Vermarktung.

(2) Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie berechnet, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als für einen Ausgleich in Betracht kommend eingestuft wurde.

(3) Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Betreibern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen — abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt —, und den vergleichbaren Kosten, die Betreibern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.

(4) Bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, werden die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Betreibern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(5) Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/1139 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.

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