Artikel 3 VO (EU) 2021/1972

(1) Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

(2) Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.

(3) Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet. Hierzu werden die in den Anhängen XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten Umrechnungsfaktoren herangezogen.

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