Artikel 1 VO (EU) 2021/1986

Artikel 1l der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung:

Artikel 1l

(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i)
die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder
ii)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sie im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.

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