Präambel VO (EU) 2021/1986

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2), mit der der Beschluss 2012/642/GASP umgesetzt wird, sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wurden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, darunter ein Verbot, für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bereitzustellen.
(3)
Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1989(4) angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert und bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen eingeführt werden, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden.
(4)
Bestimmte Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, um die einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 1).

(4)

Beschluss (GASP) 2021/1989 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).

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