Artikel 7 VO (EU) 2021/2003
Anleitungen und Informationen
(1) Die Kommission stellt Anleitungen zur URDP und deren Nutzung zur Verfügung, einschließlich eines Nutzerhandbuchs zu statistischen Transfers, um die Mitgliedstaaten beim Abschluss statistischer Transfers zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der URDP kann die Kommission Zugang zu zusätzlichen Ressourcen und Informationen im Zusammenhang mit der URDP gewähren, einschließlich einer Mustervereinbarung sowie Artikeln und Berichten zum Thema statistischer Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(3) Die Kommission stellt auf der URDP Informationen über Vereinbarungen über statistische Transfers zur Verfügung, die über die Plattform geschlossen wurden, einschließlich des Zeitrahmens, des Volumens, des Preises, der zusätzlichen Bedingungen und des Textes der zugehörigen Vereinbarung über den statistischen Transfer, sowie Informationen über den Zeitrahmen und das Volumen statistischer Transfers, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie auf der Grundlage von Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG außerhalb der Plattform vereinbart wurden, und über die an ihnen beteiligten Mitgliedstaaten.
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