Artikel 6 VO (EU) 2021/2003
Zugang zur URDP und Kontaktstellen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Personen Recht auf Zugang zur URDP haben. Diesen Personen darf der Zugang nur dann verweigert werden, wenn dies aufgrund der Anzahl oder der Funktion dieser Personen für gerechtfertigt erachtet wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die für statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zuständig ist, übermittelt diese Information an die URDP und aktualisiert sie erforderlichenfalls. Die URDP stellt die Informationen über die Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten bereit.
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