Präambel VO (EU) 2021/2003

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind eine Reihe von Kooperationsmechanismen festgelegt, die die kosteneffiziente Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf erneuerbare Energie erleichtern sollen und zu denen auch statistische Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen den Mitgliedstaaten gehören. Durch statistische Transfers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 können Mitgliedstaaten, die ihr in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegtes Ziel für erneuerbare Energie oder ihren Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht erreichen, von anderen Mitgliedstaaten, die ihr Ziel oder ihren Beitrag übertreffen, statistische Mengen erneuerbarer Energie ankaufen. Statistische Transfers können von den Mitgliedstaaten auch genutzt werden, um die Referenzwerte des indikativen Zielpfads gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zu erreichen.
(2)
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission eine Unterstützungsplattform einrichten, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für ihren Beitrag zum Gesamtziel der Union Kooperationsmechanismen nutzen.
(3)
Zur Erleichterung statistischer Transfers zwischen den Mitgliedstaaten ist die Kommission befugt, eine Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (Union renewable development platform, URDP) einzurichten. Die URDP sollte einen Überblick über die Erreichung der Ziele und Beiträge in den Mitgliedstaaten geben, von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen über Angebot und Nachfrage in Bezug auf statistische Transfers erneuerbarer Energie enthalten, es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Bereitschaft zur Durchführung statistischer Transfers zu signalisieren und die möglichen Bedingungen für einen Transfer zu beschreiben, über einen Abstimmungsmechanismus potenzielle Transferpartner ermitteln und die für statistische Transfers in den Mitgliedstaaten zuständigen Kontaktstellen aufführen. Die URDP sollte auch ein Archiv mit Anleitungen enthalten und einen Überblick über die Informationen geben, die zu bestehenden Vereinbarungen über statistische Transfers verfügbar sind. Die Nutzung der URDP sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.
(4)
Die URDP sollte Vereinbarungen über statistische Transfers erleichtern. Potenzielle Transfers, die mithilfe des Abstimmungsmechanismus ermittelt werden, sollten nicht rechtsverbindlich sein.
(5)
Die für die URDP verwendeten Daten zu den für statistische Transfers zur Verfügung stehenden aggregierten Energiemengen sollten Bewertungen durch unabhängige Dritte sowie den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, den aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und gegebenenfalls den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten entnommen werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden. Die Kommission sollte diese Daten in die Plattform einspeisen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben anzugeben, in welchem Umfang sie als Ankäufer oder Verkäufer an statistischen Transfers interessiert sind, und welche etwaigen besonderen Bedingungen sie für diese statistischen Transfers festlegen würden.
(6)
Um den Schutz sensibler Daten zu gewährleisten, die für Transfers zwischen Mitgliedstaaten relevant sind, sollte der Zugang zur URDP auf bestimmte, von den Mitgliedstaaten benannte Kontaktstellen beschränkt werden. Daher sollte, sofern angezeigt, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) Anwendung finden.
(7)
Um die Mitgliedstaaten beim Abschluss statistischer Transfers von Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen, sollte die Kommission Anleitungen zur URDP bereitstellen, einschließlich eines Nutzerhandbuchs und Mustern sowie einschlägiger Informationen über bestehende Vereinbarungen über statistische Transfers.
(8)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(3)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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