Artikel 4 VO (EU) 2021/2007

Übermittlung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben sowie die aktualisierten Informationen betreffend die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. Diese Informationen werden über das von der Kommission eingerichtete Webportal übermittelt.

(2) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Befreiung die folgenden Informationen über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind, gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang II der vorliegenden Verordnung:

a)
in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaates über einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung beantragt:

i)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist,
ii)
eine andere Nummer zur Identifizierung des Steuerpflichtigen;

b)
in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG, nachdem er dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG seine individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat oder ihm diese bestätigt hat:

i)
dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer und
ii)
Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;

c)
in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag übersteigt:

i)
dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und
ii)
Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag überschritten hat;

d)
in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, der seinen Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen ist:

i)
dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und
ii)
die Tatsache der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.

(3) Der Mitgliedstaat der Befreiung übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 folgende Informationen in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang III dieser Verordnung:

a)
binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen:

i)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer;
ii)
Information, ob der in dem fraglichen Mitgliedstaat für die Befreiung geltende, in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert des Jahresumsatzes im laufenden Jahr überschritten wird;
iii)
Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind;
iv)
jegliches Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Ziffern ii und iii zu übermittelnden Informationen notwendig sind;

b)
unverzüglich die individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und den Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann;
c)
unverzüglich den Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt.

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