Artikel 4 VO (EU) 2021/2007
Übermittlung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben sowie die aktualisierten Informationen betreffend die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. Diese Informationen werden über das von der Kommission eingerichtete Webportal übermittelt.
(2) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Befreiung die folgenden Informationen über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind, gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang II der vorliegenden Verordnung:
- a)
-
in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaates über einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung beantragt:
- i)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist,
- ii)
- eine andere Nummer zur Identifizierung des Steuerpflichtigen;
- b)
-
in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG, nachdem er dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG seine individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat oder ihm diese bestätigt hat:
- i)
- dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer und
- ii)
- Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
- c)
-
in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag übersteigt:
- i)
- dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und
- ii)
- Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag überschritten hat;
- d)
-
in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, der seinen Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen ist:
- i)
- dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und
- ii)
- die Tatsache der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.
(3) Der Mitgliedstaat der Befreiung übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 folgende Informationen in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang III dieser Verordnung:
- a)
-
binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen:
- i)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer;
- ii)
- Information, ob der in dem fraglichen Mitgliedstaat für die Befreiung geltende, in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert des Jahresumsatzes im laufenden Jahr überschritten wird;
- iii)
- Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind;
- iv)
- jegliches Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Ziffern ii und iii zu übermittelnden Informationen notwendig sind;
- b)
- unverzüglich die individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und den Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann;
- c)
- unverzüglich den Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt.
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