Artikel 3 VO (EU) 2021/2007

Automatisierter Informationsaustausch

Gemäß Artikel 21 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gestattet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit der zuständigen Behörde anderer Mitgliedstaaten über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges Netz oder System den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erhoben und gespeichert werden:

a)
individuelle Nummer, mit der ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem dieser anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG identifiziert wird;
b)
Name, Tätigkeit und Wirtschaftsbereich, falls zutreffend nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen;
c)
bei einem Wechsel des Ortes der Ansässigkeit Zeitpunkt, ab dem dieser Wechsel wirksam wird, und, falls bekannt, Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige sich niederlassen will;
d)
Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, für die Zwecke der vorherigen Benachrichtigung oder der Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG;
e)
Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt;
f)
Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt;
g)
Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, in dem Kalenderjahr der Benachrichtigung und in den Kalenderjahren vor der Benachrichtigung, gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG;
h)
Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungen, die je Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0” , falls keine Lieferungen bewirkt wurden;
i)
Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag übersteigt, und Gesamtwert der Lieferungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten von Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0” , wenn keine Lieferungen bewirkt wurden;
j)
Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht länger Anspruch auf die Steuerbefreiung hat, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird, nach einer Benachrichtigung durch die Mitgliedstaaten der Steuerbefreiung gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG;
k)
Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird;
l)
Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und betroffene Mitgliedstaaten.

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