Artikel 2 VO (EU) 2021/2007

Funktionalitäten elektronischer Schnittstellen

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, über die der Steuerpflichtige gemäß Artikel 284c Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet werden kann, eine vorherige Benachrichtigung zu übermitteln oder diese zu aktualisieren und den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, bietet die Möglichkeit, die gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie gemäß Artikel 284a und 284b der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen und deren Änderungen zu speichern.

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