Artikel 1 VO (EU) 2021/2007

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Sonderregelung” die Sonderregelung für Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG;
2.
„Mitgliedstaat der Steuerbefreiung” den Mitgliedstaat, der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, welche von Steuerpflichtigen, die für die Befreiung gemäß der Sonderregelung in Betracht kommen, in seinem Hoheitsgebiet bewirkt werden;
3.
„Mitgliedstaat der Ansässigkeit” den Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, ansässig ist.

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