Präambel VO (EU) 2021/2007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37a Absatz 2 und Artikel 37b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(2), der eine Sonderregelung für Kleinunternehmen vorsieht, wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates(3) geändert.
(2)
Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geändert, die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer enthält. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 21 Absatz 2b, Artikel 32 Absatz 1 sowie Artikel 37a und 37b der genannten Verordnung betreffen insbesondere die Speicherung, die automatisierte Bereitstellung und die Übermittlung von Informationen in Bezug auf diese Sonderregelung. Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Änderungen nachzukommen, müssen ab dem 1. Januar 2025 angewandt werden.
(3)
Um die automatisierte Bereitstellung von Informationen zu erleichtern, ist es notwendig, die praktischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend den Zugang zu Informationen festzulegen, den ein Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gewähren muss; dies betrifft beispielsweise die Angaben zur Identifizierung und zum Wert der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wurden, welcher die Sonderregelung nach den Modalitäten des Mitgliedstaats, in dem die Lieferungen bzw. Dienstleistungen bewirkt wurden, in Anspruch nehmen möchte.
(4)
Damit die in Artikel 37a Absatz 1 und Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, muss die Kommission praktische Modalitäten für einen solchen Austausch, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, festlegen. Auf diese Weise würde auch die einheitliche Erarbeitung der technischen und funktionalen Spezifikationen ermöglicht, da sie auf der Grundlage geregelter Rahmenbedingungen erfolgen kann.
(5)
Insbesondere sollten diese praktischen Modalitäten die wirksame Übermittlung und Verarbeitung von Informationen betreffend die Registrierung von Kleinunternehmen sicherstellen, die erforderlich sind, damit diese Unternehmen die Sonderregelung außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen können, da die Schnittstellen der Mitgliedstaaten derzeit eine Befreiung nur für Unternehmen erlauben, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und angepasst werden müssten, damit die Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden können.
(6)
Auch Informationen betreffend Änderungen der Angaben zur Identifizierung, wie der Ausschluss von der Sonderregelung, sollten auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, damit die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und Betrug bekämpfen können. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch solcher Informationen getroffen werden.
(7)
Um den Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen möglichst gering zu halten und gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelung zu überwachen, müssen bestimmte Mindestanforderungen an die elektronischen Schnittstellen für den Fall festgelegt werden, dass Steuerpflichtige Benachrichtigungen übermitteln. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, zusätzliche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um den Verwaltungsaufwand weiter zu reduzieren.
(8)
Es sollten außerdem praktische Modalitäten festgelegt werden, um die Angabe von Einzelheiten zu den Maßnahmen zu erleichtern, die jeder Mitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG ergriffen hat.
(9)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag gelten, ab dem Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 21 Absatz 2b, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

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