ANHANG I VO (EU) 2021/2007
Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen
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1.
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Sonderregelung für die Kassenbuchführung (Cash-Accounting-Regelung)
Artikel 167a der Richtlinie 2006/112/EG — optionale Regelung für die Kassenbuchführung Frage 1. Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat die Möglichkeit, die Sonderregelung für die Kassenbuchführung in Anspruch zu nehmen? Frage 2. Wenn ja, wie hoch ist der Grenzwert? Bitte in EUR und in Ihrer Landeswährung angeben.- 2.
- Sonderregelung für Kleinunternehmen
Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG Artikel 281 — Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung Frage 3. Wenden Sie für Kleinunternehmen vereinfachte Verfahren wie beispielsweise Pauschalregelungen für die Festlegung und die Erhebung der Mehrwertsteuer an? Frage 4a. Wenn ja, welche vereinfachten Verfahren wenden Sie für Kleinunternehmen an? Frage 4b. Unter welchen Bedingungen oder innerhalb welcher Grenzen wenden Sie solche vereinfachten Verfahren an? Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG Artikel 282 bis 290 der Richtlinie 2006/112/EG — Steuerbefreiungen Frage 5. Wenden Sie die Sonderregelung für Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG an? Frage 6a. Wenn ja, seit wann? Frage 6b. Wenn Sie sie nicht mehr anwenden, aber in der Vergangenheit angewandt haben, bis wann galt sie? Artikel 283 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Ausschluss Frage 7. Welche Umsätze sind von der Befreiung im Rahmen der in Ihrem Mitgliedstaat geltenden Sonderregelung für Kleinunternehmen ausgeschlossen? Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Schwellenwert Frage 8. Welche(r) Schwellenwert(e) gilt (gelten) in Ihrem Mitgliedstaat für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung? Bitte in EUR und in Ihrer Landeswährung angeben. Frage 9. Seit wann gilt (gelten) der bzw. die Schwellenwert(e) für die Befreiung? Frage 10. Wenn Sie mehr als einen Schwellenwert anwenden, geben Sie bitte die Kriterien für die Festlegung der jeweiligen Kategorien von Lieferungen/Dienstleistungen an, für die diese Schwellenwerte gelten, sowie den Zeitpunkt, seit dem diese Kriterien gelten. Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Individuelle Identifikationsnummer Frage 11. Verwenden Sie für die Zwecke der Identifizierung gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen bereits im Zuge seiner Verpflichtungen gemäß dem nationalen System erteilt wurde, oder verwenden Sie die Struktur einer MwSt.-Nummer oder eine andere Nummer? Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Währung Frage 12. Schreiben Sie für die Zwecke von Artikel 284c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG die Angabe der Werte in Ihrer Landeswährung vor? Artikel 284c Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Übermittlung der Informationen Frage 13. Schreiben Sie vor, dass die in Artikel 284 Absätze 3 und 4 und die in Artikel 284b Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Informationen vom Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt werden? Frage 14. Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Artikel 284d Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Nichteinhaltung Frage 15. Kommt ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen aus Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nach, verpflichten Sie diesen Steuerpflichtigen, seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten bezüglich der in Ihrem Mitgliedstaat bewirkten steuerbefreiten Umsätze nachzukommen? Fragen 16. Wenn ja, welche Pflichten sind dies? Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Übergangszeitraum Frage 17. Findet die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in Ihrem Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt keine Anwendung mehr, zu dem der gemäß dem genannten Absatz festgelegte Schwellenwert überschritten wird, wie es in Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgesehen ist? Frage 18. Ist dies nicht der Fall, und ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in dem Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, in dem der Schwellenwert überschritten wird, wenden Sie eine Obergrenze an? Frage 19. Wenn ja, beträgt diese Obergrenze 10 % oder 25 %? Frage 20. Wie viele Jahre ist der Steuerpflichtige von der Sonderregelung für Kleinunternehmen ausgeschlossen, wenn er den Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten hat? Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG — Option für Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen Frage 21. Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat ausführliche Vorschriften oder Bedingungen für die Anwendung der Option nach Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG? Frage 22. Wenn ja, welche? Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2a der Richtlinie 2006/112/EG Artikel 292a bis 292d der Richtlinie 2006/112/EG — Vereinfachung der Verpflichtungen für steuerbefreite Kleinunternehmen Frage 23. Sind in Ihrem Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmen, die die Befreiung nur in Ihrem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, von jeglichen Verpflichtungen befreit? Frage 24. Wenn ja, welche Verpflichtungen sind dies? Frage 25. Sind Kleinunternehmen gemäß Artikel 292d der Richtlinie 2006/112/EG von bestimmten oder allen in den Artikeln 217 bis 271 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Verpflichtungen befreit? Frage 26. Wenn ja, welche Verpflichtungen sind dies?© Europäische Union 1998-2021
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