ANHANG II VO (EU) 2021/2007
Vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit an den (die) Mitgliedstaat(en), der (die) die Steuerbefreiung gewährt (gewähren), gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen
auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind
- 1.
-
In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG:
- a)
-
um den betreffenden Mitgliedstaat darüber zu informieren, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte:
- i)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere Nummer für die Zwecke der Identifizierung
- b)
-
nach Eingang der Bestätigung durch den Mitgliedstaat der Steuerbefreiung, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nehmen kann und nach Unterrichtung des Steuerpflichtigen:
- i)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Befreiung in Anspruch nehmen möchte
- ii)
- Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt, unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten:
wiederholbar - ii) 1.
- Mitgliedstaat
- ii) 2.
- Zeitpunkt des Beginns der Befreiung
- 2.
-
In Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union 100000 EUR gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG übersteigt:
- a)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen
- b)
- Zeitpunkt, an dem der Jahresumsatz in der Union des Steuerpflichtigen 100000 EUR überschreitet
- 3.
-
In Bezug auf Steuerpflichtige, die ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen sind:
- a)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen
- b)
- Tatsache der Nichteinhaltung der Berichtspflichten
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