ANHANG II VO (EU) 2021/2007

Vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit an den (die) Mitgliedstaat(en), der (die) die Steuerbefreiung gewährt (gewähren), gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen

auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind

1.
In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG:

a)
um den betreffenden Mitgliedstaat darüber zu informieren, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte:

i)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere Nummer für die Zwecke der Identifizierung

b)
nach Eingang der Bestätigung durch den Mitgliedstaat der Steuerbefreiung, dass der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nehmen kann und nach Unterrichtung des Steuerpflichtigen:

i)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die Befreiung in Anspruch nehmen möchte
ii)
Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt, unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns der Befreiung in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten:
wiederholbar
ii) 1.
Mitgliedstaat
ii) 2.
Zeitpunkt des Beginns der Befreiung

2.
In Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union 100000 EUR gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG übersteigt:

a)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen
b)
Zeitpunkt, an dem der Jahresumsatz in der Union des Steuerpflichtigen 100000 EUR überschreitet

3.
In Bezug auf Steuerpflichtige, die ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen sind:

a)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des betreffenden Steuerpflichtigen
b)
Tatsache der Nichteinhaltung der Berichtspflichten

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