ANHANG III VO (EU) 2021/2007

Von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) die Befreiung gewährt (gewähren), an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen

auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Anhang II Nummer 1 Punkt a genannten Informationen

1.
In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des Mitgliedstaates der Ansässigkeit, dass ein Steuerpflichtiger die Befreiung in dem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen kann:

a)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer
b)
Information, ob der in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert für den Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde
c)
Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind
d)
Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Buchstaben b und c zu übermittelnden Informationen notwendig sind
optionale Angabe

unverzüglich auf elektronischem Weg zu übermitteln

2.
In Bezug auf Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch nehmen können:

a)
vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen
b)
Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung nach Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann

3.
In Bezug auf die Beendigung der Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat, der die Befreiung gewährt, gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG:

a)
Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt

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