ANHANG III VO (EU) 2021/2007
Von dem (den) Mitgliedstaat(en), der (die) die Befreiung gewährt (gewähren), an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu übermittelnde Informationen
auf elektronischem Weg binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Anhang II Nummer 1 Punkt a genannten Informationen
- 1.
-
In Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des Mitgliedstaates der Ansässigkeit, dass ein Steuerpflichtiger die Befreiung in dem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen kann:
- a)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer
- b)
- Information, ob der in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert für den Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde
- c)
- Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind
- d)
- Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Buchstaben b und c zu übermittelnden Informationen notwendig sind
optionale Angabe
unverzüglich auf elektronischem Weg zu übermitteln
- 2.
-
In Bezug auf Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch nehmen können:
- a)
- vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen
- b)
- Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung nach Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann
- 3.
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In Bezug auf die Beendigung der Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat, der die Befreiung gewährt, gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG:
- a)
- Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt
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