ANHANG II VO (EU) 2021/2017

ANHANG II

AUFSICHTLICHE REFERENZPORTFOLIOS

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS 2792 C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) 2792 C 102 — Bestimmung der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) 2794 C 103 — Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko 2803

BESTIMMUNG DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

Für die Zuordnung der Risikopositionen zu Gegenparteien und zu den Portfolios nach Anhang I sind die in diesem Anhang festgelegten Spalten, Bezeichnungen, Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu verwenden. Wird in Anhang I „Nicht zutreffend” verwendet, so ist für die betreffende Variable keine spezifische Aufteilung erforderlich.

C 101 — Bestimmung der Gegenparteien eines Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

In Anhang III Meldebogen C 101.00 sind nur die Risikopositionen gegenüber den in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien anzugeben. Risikopositionen gegenüber verbundenen Unternehmen der in Anhang I Meldebogen C 101.00 aufgeführten Gegenparteien, insbesondere auch gegenüber deren Tochterunternehmen und Muttergesellschaften, sind nicht anzugeben.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Code der GegenparteiCode, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den in die Stichprobe der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” ) einbezogenen Rechtsträgern zugewiesen hat.
0020Rechtsträgerkennung (LEI)20-stelliger, alphanumerischer Referenzcode, der eine klare und eindeutige Identifikation der auf den weltweiten Finanzmärkten tätigen Unternehmen ermöglicht.
0030Code im KreditregisterDer im zentralen Kreditregister des Sitzlandes der Gegenpartei geführte Code. Dieser Code dient als Kennung der Gegenpartei.
0040Code im HandelsregisterCode, der der Gegenpartei im Handelsregister des Landes zugewiesen wird, in dem diese Partei ihren eingetragenen Sitz hat.
0050ISIN-Code „Internationale Wertpapierkennnummer” ( „ISIN” ), die zur eindeutigen Identifizierung der von der Gegenpartei emittierten Wertpapiere dient.
0060Bloomberg-TickerVon Bloomberg zur eindeutigen Identifikation eines Unternehmens oder Rechtsträgers verwendete Zahlen- oder Zeichenreihe.
0070BezeichnungBezeichnung des in die LDP-Stichproben einbezogenen Rechtsträgers.
0080Geografisches Gebiet

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sitzland (ISO-Code oder „Sonstige Länder” ) der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen.

Für die Portfolios „Mengengeschäft – KMU – durch Immobilien besichert” und „Mengengeschäft – keine KMU – durch Immobilien besichert” sind die Risikopositionen entsprechend dem Belegenheitsort der Sicherheit aufzuteilen.

0090Bezeichnung des Portfolios

Jeder Gegenpartei wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:

(a)
Stichprobe Staaten;
(b)
Stichprobe Institute;
(c)
Stichprobe Großunternehmen.
0100Sektor der Gegenpartei

Die Risikopositionen sind entsprechend dem Sektor der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

(a)
Zentralbanken;
(b)
Staaten;
(c)
Kreditinstitute;
(d)
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften;
(e)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;
(f)
Haushalte;
(g)
Nicht zutreffend.

Die Zuordnung der Gegenparteien zu den Sektoren erfolgt gemäß den Erläuterungen in Anhang V Teil 1 Nummer 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(1).

0110Art der RisikopositionIn Anhang III Meldebogen C 101.00 dürfen keine Spezialfinanzierungspositionen ausgewiesen werden.
0120Art der FazilitätNicht zutreffend. Risikopositionen sind unabhängig von der Art der Fazilität in Anhang III Meldebogen C 101.00 auszuweisen.
0130Art des Risikos

Risikopositionen sind nach Art des Risikos aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Gegenparteiausfallrisiko;
b)
Kreditrisiko und Vorleistungen;
c)
Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen.
0140Regelungsansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bei der Berechnung der RWEA verwendeten Regelungsansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
IRB-Basisansatz;
b)
Fortgeschrittener IRB-Ansatz;
c)
Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungspositionen;
d)
Standardansatz.

Die RWEAs für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” sind nach dem „Fortgeschrittenen IRB-Ansatz” zu berechnen.

Risikopositionen, bei denen nach dem in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten „Standardansatz” verfahren wird, sind nur in Anhang 8 (Meldebögen IFRS 9) auszuweisen.

C 102 – Bestimmung der Portfolios mit geringem Ausfallrisiko ( „LDP” )

SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDEindeutige ID, die dem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020Bezeichnung des Portfolios

Jedem Portfolio wird eine der folgenden Bezeichnungen zugewiesen:

a)
Staaten;
b)
Institute;
c)
Großunternehmen;
d)
Spezialfinanzierungspositionen, die sämtliche in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannte Risikopositionen umfassen.
0030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0130.
0040RegelungsansatzSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0140.
0050Geografisches GebietSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0080.
0060Rating

Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Meldebogen 8.2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind den internen Ratingstufen des Instituts entsprechend aufsteigend vom niedrigsten bis zum höchsten Risiko aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Ausgenommen sind Ausfälle mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 %. Für das Rating werden die Größen „Rating 1” , „Rating 2” usw. verwendet.

Verwendet das meldende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Meldungen nach einer internen Rahmenskala erstellen, so ist diese interne Rahmenskala zu verwenden. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach folgenden Erläuterungen geordnet:

(a)
Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen sind in Pools zusammenzufassen und dann nach der Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner in aufsteigende Reihenfolge zu bringen;
(b)
bei einer großen Zahl an Stufen oder Pools kann mit den zuständigen Behörden die Angabe einer geringeren Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Bei Spezialfinanzierungspositionen, denen gemäß Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht zugewiesen wurde, basiert die Ratingaufteilung auf der in Tabelle 1 des genannten Artikels beschriebenen aufsichtlichen Risikogewichtskategorie, wobei gilt:

    Rating 1: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;

    Rating 2: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;

    Rating 3: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;

    Rating 4: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit unter 2,5 Jahren;

    Rating 5: Kategorie 1 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;

    Rating 6: Kategorie 2 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;

    Rating 7: Kategorie 3 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger;

    Rating 8: Kategorie 4 mit einer Restlaufzeit von 2,5 Jahren oder länger.

Es ist die gleiche Ratingskala zu verwenden wie für die Angaben in Meldebogen C 08.02 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Verwendet das Institut eine Gruppen-Rahmenskala, ist diese Rahmenskala zu verwenden.

0070RisikopositionsklasseAnhang II Nummer 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend der Risikopositionsklasse aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken;
b)
Institute;
c)
Unternehmen – Sonstige:

i)
Unternehmen – KMU
ii)
Unternehmen – Keine KMU;

d)
Unternehmen – Spezialfinanzierungspositionen;
e)
Mengengeschäft:

i)
Mengengeschäft – KMU

e.1.1)
Mengengeschäft – KMU – Durch Immobilien besichert;
e.1.2)
Mengengeschäft – KMU – Sonstige;

ii)
Mengengeschäft – Keine KMU;

e.2.1)
Mengengeschäft – Keine KMU – Sonstige;
e.2.2)
Mengengeschäft – Keine KMU – Durch Immobilien besichert;

iii)
Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend;

f)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, werden gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute” zugewiesen.

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „Beteiligungspositionen” und „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen” werden nicht ausgewiesen.

0080Sektor der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0100.
0090Ausfallstatus

Die Risikopositionen sind nach Ausfallstatus aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Ausgefallen: Risikopositionen, die der/den Ratingstufe/n mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen sind;
b)
Nicht ausgefallen: Risikopositionen, die Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von weniger als 100 % zugewiesen sind;
c)
Nicht zutreffend.
0100Art der FazilitätArtikel 166 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Risikopositionen sind nach Art der Fazilität aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Trifft auf das Kreditprodukt mehr als ein Wert für die Art von Fazilität zu, ist der Risikopositionswert nach den Fazilitätsart-Werten aufzuteilen.

Es ist zwischen folgenden Arten von Fazilitäten zu unterscheiden:

a)
Volles Risiko (100 %);
b)
Absicherungsfazilitäten ( „note issuance facilities” ) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren ( „revolving underwriting facilities” ) (mittleres Risiko);
c)
Ausgestellte Erfüllungsgarantien und Freistellungen, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ( „standby letters of credit” ), Dokumentenkredite und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko (mittleres Risiko), einschließlich Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften, Garantien, unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko;
d)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte revolvierende Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
e)
Nicht in Anspruch genommene zugesagte befristete Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene befristete Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
f)
Sonstige nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilität (mittleres/niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene, weder befristete noch revolvierende Kreditzusagen, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers keine automatische Kündigung vorsehen;
g)
Ausgestellte Dokumentenakkreditive mit kurzer Laufzeit und sonstige außerbilanzielle Posten mit mittlerem bis niedrigem Risiko (mittleres/niedriges Risiko);
h)
Nicht in Anspruch genommene nicht zugesagte Kreditlinien (niedriges Risiko), einschließlich nicht in Anspruch genommene Darlehensfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers eine automatische Kündigung vorsehen;
i)
Nicht in Anspruch genommene Kaufverpflichtungen für angekaufte revolvierende Forderungen und sonstige außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko (niedriges Risiko), einschließlich Verbindlichkeiten, die bedingungslos kündbar sind oder effektiv eine jederzeitige fristlose automatische Kündigung durch das Institut vorsehen;
j)
Nicht zutreffend.
0110BesicherungsstatusSpalten 0150 bis 0220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Risikopositionen sind aufzuteilen und entsprechend dem Besicherungsstatus des jeweiligen Teils Portfolios zuzuordnen:

a)
Risikopositionen mit Sicherheitsleistung;
b)
Risikopositionen ohne Sicherheitsleistung;
c)
Nicht zutreffend.

Der Teil der Risikoposition mit Sicherheitsleistung bestimmt sich durch den Wert der Sicherheit nach Abschlägen (haircuts) gemäß Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

0120Art der SicherheitSpalten 0150 bis 0220 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Sicherheit aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Anrechenbare finanzielle Sicherheiten;
b)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Forderungen;
c)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Wohnimmobilien;
d)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Gewerbeimmobilien;
e)
Sonstige anrechenbare Sicherheiten: Sachsicherheiten;
f)
Andere Formen der Absicherung mit Sicherheitsleistung;
g)
Kreditderivate;
h)
Garantien;
i)
Andere Formen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Risikopositionen mit Doppelausfallrisiko;
j)
Nicht zutreffend.

Der durch eine bestimmte Art von Sicherheit abgesicherte Teil der Risikoposition bestimmt sich durch den Wert der jeweiligen Art von Sicherheit nach Abschlägen ( „Haircuts” ) gemäß Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls den internen Leitlinien der Institute.

Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, bei denen nach dem Substitutionsansatz verfahren wird, sollten bereits in die entsprechenden Risikopositionsklassen verschoben worden sein und sind daher unter g, h oder i nicht mehr anzugeben.

0130Gegenpartei

Die Risikopositionen sind nach Art der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

(a)
Öffentliche Stellen (gemäß Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/201);
(b)
Gegenparteien, bei denen es sich nicht um öffentliche Stellen handelt;
(c)
Nicht zutreffend.
0140Größe der Gegenpartei

Die Risikopositionen sind entsprechend der Größe der Gegenpartei aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen. Die Größe der Gegenpartei bestimmt sich nach dem Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe, der die Gegenpartei angehört:

a)
≤ 50 Mio. EUR;
b)
> 50 Mio. EUR und ≤ 200 Mio. EUR;
c)
> 200 Mio. EUR;
d)
> 200 Mio. EUR und ≤ 500 Mio. EUR;
e)
> 500 Mio. EUR;
f)
Nicht zutreffend.

Der Gesamtjahresumsatz ist gemäß Artikel 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) für das Jahr zu berechnen, das ein Jahr vor dem Meldestichtag endet.

0150NACE-Code

Die Risikopositionen sind nach der Wirtschaftstätigkeit der Gegenpartei, die anhand der NACE-Codes (NACE: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union) bestimmt wird, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

(a)
Nace 1: C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;
(b)
Nace 2: G Groß- und Einzelhandel;
(c)
Nace 3: F Baugewerbe/Bau;
(d)
Nace 4: H Verkehr und Lagerei;
(e)
Nace 5: D Energieversorgung;
(f)
Nace 6: A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
(g)
Nace 7: L Grundstücks- und Wohnungswesen;
(h)
Nace 8: Alle Risikopositionen, die nicht unter die Buchstaben a bis g fallen.
(i)
Nicht zutreffend.
0160Art der RisikopositionArtikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 der Kommission(4)

Die Risikopositionen sind entsprechend der Art der Risikoposition aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Nicht zutreffend;
b)
Spezialfinanzierungspositionen – Projektfinanzierung;
c)
Spezialfinanzierungspositionen – Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien;
d)
Spezialfinanzierungspositionen – Objektfinanzierung;
e)
Spezialfinanzierungspositionen – Rohstoffhandelsfinanzierung;
f)
Anrechenbare gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen von Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
g)
Andere Risikopositionen als die unter Buchstabe f genannten.
0170RisikopositionswertSpalte 0110 von Meldebogen 8.1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Risikopositionen sind entsprechend dem als Wert der Risikoposition (d. h. Forderungshöhe bei Ausfall (EAD)) ausgedrückten Risikopositionswert aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

Nicht zutreffend.

0180Indexierter Beleihungsauslauf

Die Risikopositionen sind entsprechend dem indexierten Beleihungsauslauf (indexed Loan-to-Value, „ILTV” ), der das Verhältnis zwischen dem gegenwärtigen Darlehensbetrag und dem Gegenwartswert der Immobilie angibt, aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

(a)
Unterklasse 1: ≤ 55 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

≤ 60 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

(b)
Unterklasse 2: > 55 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handelt;

> 60 % ≤ 70 %, wenn es sich bei der Immobilie um eine Gewerbeimmobilie handelt;

c)
Unterklasse 3: > 70 % ≤ 80 %;
d)
Unterklasse 4: > 80 % ≤ 90 %;
e)
Unterklasse 5: > 90 % ≤ 100 %;
f)
Unterklasse 6: > 100 % ≤ 110 %;
g)
Unterklasse 7: > 110 %;
h)
Nicht zutreffend.

Der indexierte Beleihungsauslauf ist vorsichtig zu berechnen und muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a)
Gesamtbetrag des Darlehens: ausstehender Betrag des Hypothekardarlehens zuzüglich des etwaigen nicht in Anspruch genommenen Betrags des Hypothekardarlehens (nach Anwendung des entsprechenden Kreditumrechnungsfaktors). Der Darlehensbetrag ist als Bruttobetrag einschließlich etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen zu berechnen und umfasst alle weiteren Darlehen (einschließlich Darlehen, die nach Kenntnis des Instituts von anderen Finanzinstituten vergeben wurden), die mit gleich- oder höherrangigen Pfandrechten auf dieselbe Wohnimmobilie besichert sind. Liegen zur Ermittlung des Rangs der übrigen Pfandrechte unzureichende Informationen vor, veranschlagt das Institut diese Pfandrechte pari passu zum Pfandrecht, welches das Darlehen besichert;
(b)
Wert der Immobilie: Der Wert der Immobilie ergibt sich aus der zu einem bestimmten Zeitpunkt (mit höchster Wahrscheinlich bei der Vergabe) vorgenommenen unabhängigen Bewertung, die auf Basis eines Immobilienpreisindexes in einen Gegenwartswert umgerechnet wird. Die Bewertung ist unabhängig vorzunehmen und von Gutachtern durchzuführen, die bestimmte Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Qualifikationsanforderungen und Mindestbewertungsstandards müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

(i)
Die Immobilie wird individuell bewertet und ihr Wert konservativ und vorsichtig geschätzt (d. h. ohne Einbeziehung für die Zukunft erwarteter Preissteigerungen und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der gegenwärtige Preis beispielsweise aufgrund einer Immobilienblase über einem über die Kreditlaufzeit gesehen tragfähigen Niveau liegt);
(ii)
kann ein Marktwert bestimmt werden, geht die Bewertung nicht über diesen Marktwert hinaus;
(iii)
die Bewertung wird durch hinreichende gutachterliche Unterlagen belegt.

Die Institute dokumentieren ihre Berechnungen und stellen diese Unterlagen der für sie zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung.

0190Bilanzieller Ansatz

Die Risikopositionen sind entsprechend dem bilanziellen Ansatz aufzuteilen und Portfolios zuzuordnen:

a)
Bilanzielle Posten;
b)
Außerbilanzielle Posten;
c)
Sonstige;
d)
Nicht zutreffend.

Risikopositionen, bei denen es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen handelt und bei denen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, werden dem Buchstaben c „Sonstige” zugeordnet. Diese Risikopositionen sind weder unter a noch unter b auszuweisen.

C 103 — Bestimmung der Portfolios mit hohem Ausfallrisiko

SpalteRechtsgrundlageErläuterungen
0010Portfolio-IDEindeutige ID, die jedem Portfolio von der EBA zugewiesen wurde.
0020Bezeichnung des Portfolios

Die EBA weist jedem Portfolio eine der folgenden Bezeichnungen zu:

1.0
CORP
1.1.
CORP, ausgefallen
1.2.
CORP, nicht ausgefallen
2.0
SMEC
2.1.
SMEC, ausgefallen
2.2.
SMEC, nicht ausgefallen
3.0
Sonstiges Mengengeschäft, KMU
3.1.
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, ausgefallen
3.2.
Sonstiges Mengengeschäft, KMU, nicht ausgefallen
4.0
Hypotheken, keine KMU
4.1.
Hypotheken, keine KMU, ausgefallen
4.2.
Hypotheken, keine KMU, nicht ausgefallen
5.0.
Hypotheken, KMU
5.1.
Hypotheken, KMU, ausgefallen
5.2.
Hypotheken, KMU, nicht ausgefallen
6.0.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU
6.1.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, ausgefallen
6.2.
Sonstiges Mengengeschäft, keine KMU, nicht ausgefallen
7.0.
QRRE
7.1.
QRRE, ausgefallen
7.2.
QRRE, nicht ausgefallen
0030Art des RisikosSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0130.
0040RegelungsansatzSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0140.
0050Geografisches GebietSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0080.
0060RatingSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0060.
0070RisikopositionsklasseSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0070.
0080Sektor der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0100.
0090AusfallstatusSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0090.
0100Art der FazilitätSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0120.
0110BesicherungsstatusSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0110.
0120Art der SicherheitSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0120.
0130GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0130.
0140Größe der GegenparteiSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0140.
0150NACE-CodeSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0150.
0160Art der RisikopositionSiehe Erläuterungen zu C 101 Spalte 0110.
0170RisikopositionswertSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0170.
0180Indexierter BeleihungsauslaufSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0180.
0190Bilanzieller AnsatzSiehe Erläuterungen zu C 102 Spalte 0190.

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