ANHANG VI VO (EU) 2021/2017

ANHANG VI

ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN 2833 C 106.00 – Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung 2833 C 107.01 - VaR und sVaR Nicht-CTP. Details 2834 C 107.02 – VaR, sVaR und PV – Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung 2836 C 108.00 – Gewinn- und Verlust-Zeitreihen 2837 C 109.01 – IRC. Nähere Angaben zum Modell 2838 C 109.02 – IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios 2839 C 109.03 – Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Betrag nach Portfolio/Datum 2840 C 110.01 – CT. Nähere Angaben zum Modell. 2840 C 110.02 – CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios. 2841 C 110.03 – CT. APR nach Portfolio/Datum 2842

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

C 106.00 – Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung

Spalte Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 Nummer des Instruments Anhang V Abschnitt 2 Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V.
0020 Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN ) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0030 Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0040 Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) Bitte entweder JA oder NEIN angeben.
0050 Grund für die Nichteinbeziehung Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission

Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Modell von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt;
(b)
Instrument oder Basiswert intern nicht genehmigt;
(c)
Basiswert oder Modellierungsmerkmal intern nicht vorgesehen;
(d)
Anderer Grund für die Nichteinbeziehung. Bitte in Spalte 0060 erläutern.
0060 Freitextfeld In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen.
0070 Ursprüngliche Marktbewertung ( „IMV” )

Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b).

Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 107.01 - VaR und sVaR Nicht-CTP. Details.

Zeile Bezeichnung Rechtsgrundlage Erläuterungen
0010 - 0060 VaR
0010 Methode

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
Historische Simulation
(b)
Monte-Carlo-Simulation;
(c)
Parametrisch;
(d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0020 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
(b)
10 Tage mit Überlappungsperioden;
(c)
10 Tage, sonstige Methode.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0030 Länge des Beobachtungszeitraums Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
bis zu 1 Jahr;
(b)
mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahre;
(c)
mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahre;
(d)
mehr als 3 Jahre.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0040 Datengewichtung Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
Ungewichtet (VaR-Datengewichtung);
(b)
Gewichtet (VaR-Datengewichtung);
(c)
Der höhere Wert von „Ungewichtet” unter a und „Gewichtet” unter b (VaR-Datengewichtung).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0050 Backtesting-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus der Tabelle 1 in Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0060 Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” )

Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0070-0100 SVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen)
0070 Methode

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
Historische Simulation
(b)
Monte-Carlo-Simulation;
(c)
Parametrisch;
(d)
Kombination/Sonstige (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0080 Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
1 Tag aufskaliert auf 10 Tage;
(b)
10 Tage mit Überlappungsperioden;
(c)
10 Tage, sonstige Methode.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0090 Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0100 SVaR-Zeitraum Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:

(a)
tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
(b)
wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf einen ununterbrochenen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem in Spalte 0020 angegebenen Datum;
(c)
tägliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C 107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
(d)
wöchentliche Berechnung von sVaR, kalibriert auf verschiedene ununterbrochene 12-Monats-Zeiträume im Rahmen der in C 107.02 Spalte 0010 angegebenen VaR-Meldestichtage, beginnend mit den in Spalte 0020 angegebenen Daten;
(e)
Maximum der täglichen Berechnung von sVaR, kalibriert auf mehr als einen durchgehenden 12-Monats-Zeitraum;
(f)
Maximum der wöchentlichen Berechnung von sVaR, kalibriert auf mehr als einen durchgehenden 12-Monats-Zeitraum;
(g)
Sonstige sVaR-Kalibrierung (bitte näher ausführen).

Falls in Spalte 0010 Option a oder b gewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d gewählt wird, sind in Spalte 020 die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g gewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird.

C 107.02 – VaR, sVaR und PV – Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010DatumDie Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (Present value, PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0020VaRArtikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert, der für jedes Portfolio ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” ermittelt wurde.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

0030sVaRArtikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert, der für jedes Portfolio ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” ermittelt wurde.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

0040PV

Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen Barwert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist).

C 108.00 – Gewinn- und Verlust-Zeitreihen

Meldebogen C 108.00 ( „Gewinn- & Verlust-Zeitreihen” ) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010DatumArtikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab 29. Januar 2021 zurückreichend an.
0020Tägliche GuV

Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher GuV) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 0010 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung).

Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist).

C 109.01 – IRC. Nähere Angaben zum Modell

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Anzahl der Modellierungsfaktoren

EBA/GL/2012/3

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf Ebene des IRC-Modells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
1 Modellierungsfaktor;
(b)
2 Modellierungsfaktoren;
(c)
Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen.

0020Herkunft der LGDs

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der LGDs auf Ebene des IRC-Modells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Marktkonvention;
(b)
LGD aus IRB;
(c)
Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu hier nähere Angaben zu machen.

C 109.02 — IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010LiquiditätshorizontArtikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EBA/GL/2012/3

Angabe des auf Portfolioebene verwendeten Liquiditätshorizonts. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Bis zu 3 Monate;
(b)
Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
(c)
Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
(d)
Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020Herkunft der PDs

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Ratingagenturen;
(b)
IRB;
(c)
Marktimplizierte PDs;
(d)
Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030Herkunft der Übergangsmatrizen

EBA/GL/2012/3

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Ratingagenturen;
(b)
IRB;
(c)
Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
(d)
Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 109.03 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Betrag nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010DatumDie IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0020IRCArtikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EBA/GL/2012/3

Angabe des aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen IRC-Werts für jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt).

C 110.01 – CT. Nähere Angaben zum Modell.

ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010Anzahl der ModellierungsfaktorenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandelsmodells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
1 Modellierungsfaktor;
(b)
2 Modellierungsfaktoren;
(c)
Mehr als 2 Modellierungsfaktoren.

Möchte das Institut nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 machen, bitte hierfür Spalte 0020 nutzen.

0020Herkunft der LGDsArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der LGDs auf Ebene des Korrelationshandelsmodells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Marktkonvention;
(b)
LGD aus IRB;
(c)
Sonstige Herkunft der LGD (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu hier nähere Angaben zu machen.

C 110.02 – CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
ZeileBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010LiquiditätshorizontArtikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe des auf Portfolioebene verwendeten Liquiditätshorizonts. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Bis zu 3 Monate;
(b)
Mehr als 3 bis zu 6 Monate;
(c)
Mehr als 6 bis zu 9 Monate;
(d)
Mehr als 9 bis zu 12 Monate.
0020Herkunft der PDsArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Ratingagenturen;
(b)
IRB;
(c)
Marktimplizierte PDs;
(d)
Sonstige Herkunft der PDs (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

0030Herkunft der ÜbergangsmatrizenArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:

(a)
Ratingagenturen;
(b)
IRB;
(c)
Marktimplizierte Übergangsmatrizen;
(d)
Sonstige Herkunft der Übergangsmatrizen (bitte angeben).

Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen.

C 110.03 – CT. APR nach Portfolio/Datum

Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)
BezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
PortfolioAnhang V Abschnitte 3 und 4 dieser DurchführungsverordnungAngabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden.
SpalteBezeichnungRechtsgrundlageErläuterungen
0010DatumArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013APR ( „All-Price-Risk” ) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen.
0060APRArtikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio.

Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist).

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.