ANHANG VI VO (EU) 2021/2017
ANHANG VI
ERGEBNISSE DER AUFSICHTLICHEN REFERENZPORTFOLIOS
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
C 106.00 – Ursprüngliche Marktbewertung und Gründe für die Nichteinbeziehung
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Nummer des Instruments | Anhang V Abschnitt 2 | Angabe der Nummer des Instruments aus Anhang V. |
0020 | Modellierung des Instruments für VaR und sVaR (JA/NEIN ) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0030 | Modellierung des Instruments für IRC (JA/NEIN) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0040 | Modellierung des Instruments für Korrelationshandel (JA/NEIN) | Bitte entweder JA oder NEIN angeben. | |
0050 | Grund für die Nichteinbeziehung | Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission |
Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
|
0060 | Freitextfeld | In dieser Spalte kann das Institut zusätzliche Angaben machen. | |
0070 | Ursprüngliche Marktbewertung ( „IMV” ) |
Nach der Mark-to-Market-Methode ermittelter Wert jedes einzelnen Instruments um 17:30 Uhr MEZ am Stichtag (im Sinne von Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b). Möchte das Institut für ein bestimmtes Portfolio keine IMV bereitstellen, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 107.01 - VaR und sVaR Nicht-CTP. Details.
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 - 0060 | VaR | ||
0010 | Methode |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
|
0020 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0030 | Länge des Beobachtungszeitraums | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0040 | Datengewichtung | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0050 | Backtesting-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der Backtesting-Zuschlagsfaktor ist der Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 aus der Tabelle 1 in Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0060 | Aufsichtlicher VaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „mindestens 3” ) |
Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den VaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche VaR-Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und, falls anwendbar, dem qualitativen Zuschlagsfaktor über 3 hinaus. Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0070-0100 | SVaR (d. h. VaR unter Stressbedingungen) | ||
0070 | Methode |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
|
0080 | Berechnung des Zeithorizonts von 10 Tagen | Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0090 | Aufsichtlicher sVaR-Zuschlagsfaktor | Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor ist der von der zuständigen Behörde vorgegebene Zuschlagsfaktor auf den sVaR-Multiplikationsfaktor (mindestens 3) nach Maßgabe von Artikel 366 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der aufsichtliche Zuschlagsfaktor entspricht der Summe aus 3, dem Backtesting-Zuschlagsfaktor und dem qualitativen Zuschlagsfaktor (falls anwendbar). Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. |
0100 | SVaR-Zeitraum | Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
In Spalte 0010 bitte eine der folgenden Möglichkeiten angeben:
Falls in Spalte 0010 Option a oder b gewählt wird, ist in Spalte 0020 das Startdatum im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 die Option c oder d gewählt wird, sind in Spalte 020 die Startdaten für jede sVaR-Berechnung im Format „TT/MM/JJJJ” anzugeben. Wird in Spalte 0010 Option e, f oder g gewählt, so ist in Spalte 0020 auch anzugeben, welcher 12-Monats-Zeitraum für jede sVaR-Berechnung verwendet wird. |
C 107.02 – VaR, sVaR und PV – Nicht-CTP. Ergebnisse Basiswährung
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Die Ergebnisse für VaR, sVaR und Barwert (Present value, PV) sind für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
0020 | VaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-VaR-Wert, der für jedes Portfolio ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” ermittelt wurde. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen VaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
0030 | sVaR | Artikel 365 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Aufsichtlicher 10-Tages-sVaR-Wert, der für jedes Portfolio ohne Anwendung des aufsichtlichen Multiplikationsfaktors von „mindestens 3” ermittelt wurde. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen sVaR-Wert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
0040 | PV | Angabe des Barwerts (PV) für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keinen Barwert für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich gleich null ist). |
C 108.00 – Gewinn- und Verlust-Zeitreihen
Meldebogen C 108.00 ( „Gewinn- & Verlust-Zeitreihen” ) ist nur von Instituten auszufüllen, die VaR mittels historischer Simulation berechnen. Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | An jedem Geschäftstag gemäß dem im Sitzland des Instituts gültigen Kalenderjahr geben die Institute die für die VaR-Berechnung in Spalte 0010 von Meldebogen C 107.02 verwendeten GuV-Reihen mit mindestens 250 Beobachtungswerten ab 29. Januar 2021 zurückreichend an. |
0020 | Tägliche GuV | Institute, die VaR mittels historischer Simulation berechnen, tragen die vollständigen vom Institut verwendeten historischen Datenreihen mit mindestens ein Jahr umfassenden Datenreihen und mit der an jedem Geschäftstag am Portfolio vorgenommenen Bewertungsänderung (d. h. täglicher GuV) ein (d. h. durch Vergleich der an jedem in Spalte 0010 gemeldeten Geschäftstag zu Tagesschluss gültigen Bewertung mit der zum vorigen Tagesschluss gültigen Bewertung). Fällt ein Tag im Sitzland des Instituts auf einen gesetzlichen Feiertag, ist das Feld frei zu lassen (d. h. eine GuV von null ist nur dann einzutragen, wenn der hypothetische Wert des Portfolios an einem bestimmten Geschäftstag tatsächlich unverändert ist). |
C 109.01 – IRC. Nähere Angaben zum Modell
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | EBA/GL/2012/3 Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf Ebene des IRC-Modells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. | |
0020 | Herkunft der LGDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der LGDs auf Ebene des IRC-Modells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu hier nähere Angaben zu machen. |
C 109.02 — IRC. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Liquiditätshorizont | Artikel 374 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des auf Portfolioebene verwendeten Liquiditätshorizonts. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
|
0020 | Herkunft der PDs | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. | |
0030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | EBA/GL/2012/3 Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind hier in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 109.03 — Eigenkapitalanforderungen für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (IRC). Betrag nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die IRC-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Die IRC ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. | |
0020 | IRC | Artikel 372 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | EBA/GL/2012/3 Angabe des aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen IRC-Werts für jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Berechnet das Institut keine IRC für das in Spalte 0010 angegebene Datum, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind ausschließlich einzutragen, wenn das Ergebnis der Berechnung tatsächlich null ergibt). |
C 110.01 – CT. Nähere Angaben zum Modell.
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Anzahl der Modellierungsfaktoren | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Anzahl der Modellierungsfaktoren auf der Ebene des Korrelationshandelsmodells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Möchte das Institut nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 machen, bitte hierfür Spalte 0020 nutzen. |
0020 | Herkunft der LGDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der LGDs auf Ebene des Korrelationshandelsmodells insgesamt. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option c ausgewählt, sind dazu hier nähere Angaben zu machen. |
C 110.02 – CT. Nähere Angaben zu den einzelnen Portfolios
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Zeile | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Liquiditätshorizont | Artikel 377 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe des auf Portfolioebene verwendeten Liquiditätshorizonts. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
|
0020 | Herkunft der PDs | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten PDs. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
0030 | Herkunft der Übergangsmatrizen | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Angabe der Herkunft der auf Portfolioebene verwendeten Übergangsmatrizen. Bitte wählen Sie aus folgender Liste eine Antwort aus:
Für nähere Angaben zur Antwort in Spalte 0010 bitte Spalte 0020 nutzen. Wurde in Spalte 0010 Option d ausgewählt, sind in Spalte 0020 nähere Angaben dazu zu machen. |
C 110.03 – CT. APR nach Portfolio/Datum
Erläuterungen zu den Datenblättern (z-Achse)Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|
Portfolio | Anhang V Abschnitte 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung | Angabe der Portfolionummer (sowohl für einzelne als auch für aggregierte Portfolios) aus Anhang V dieser Durchführungsverordnung; nur für Portfolios, für die APR-Berechnungen verlangt werden. |
Spalte | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Erläuterungen |
---|---|---|---|
0010 | Datum | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | APR ( „All-Price-Risk” ) ist für alle 10 Geschäftstage zwischen dem „ersten RM-Referenzdatum” und dem „letzten RM-Referenzdatum” (laut Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b) anzugeben. Bei Datenangaben ist die Konvention „TT/MM/JJJJ” zu befolgen. |
0060 | APR | Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Anzugeben sind die Ergebnisse der Anwendung des aufsichtlichen Korrelationshandelsmodells auf jedes Portfolio. Für jedes in Spalte 0010 angegebene Datum ist ein Wert auszuweisen. Verwendet das Institut für das in Spalte 0010 angegebene Datum kein Korrelationshandelsmodell, ist das Feld frei zu lassen (d. h. Nullwerte sind nur dann einzutragen, wenn das Berechnungsergebnis tatsächlich gleich null ist). |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.