Präambel VO (EU) 2021/2017
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um es der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der sich aus den internen Ansätzen der Institute ergebenden Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio zu überwachen und die Qualität dieser Ansätze gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten ( „Benchmarking” ), sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission(2) entsprechende Meldepflichten für die Institute festgelegt. Da die Institute die Ergebnisse ihrer jährlichen Berechnungen mindestens jährlich zu übermitteln haben und sich der Schwerpunkt der Bewertungen der zuständigen Behörden und der Berichte der EBA geändert hat, müssen die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen und damit auch die Meldepflichten angepasst werden. Die Anhänge I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollten deshalb geändert werden.
- (2)
- Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission(3) der neue internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (International Financial Reporting Standard 9) in das Unionsrecht übernommen. Damit werden neue Vorschriften für die Bemessung von Kreditverlusten eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der gemeldeten Eigenmittel und die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Quoten auswirken. Diese Auswirkungen sollten sich auch in den Meldepflichten nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2070 niederschlagen; zu diesem Zweck sollten in diese Verordnung zwei neue Anhänge aufgenommen werden, einer mit Bögen zur Meldung der Auswirkungen von IFRS 9 und einer mit Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Meldebögen.
- (3)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
- (4)
- Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 (ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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