Artikel 1 VO (EU) 2021/2027

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.

2.
In den Absätzen 3, 4 und 6 wird das Datum 15. Oktober 2021 durch 15. Oktober 2022 ersetzt.

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