Artikel 2 VO (EU) 2021/2027
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 erhält folgende Fassung:
(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 20 %, 16 % bzw. 8 %.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.