Artikel 1 VO (EU) 2021/2037

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:

a)
die Arten von Aquakulturbetrieben, die ein unerhebliches Risiko darstellen und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können;
b)
die Arten von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmern, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen und von den Mitgliedstaaten von der in den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen ausgenommen werden können.

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