Präambel VO (EU) 2021/2037

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 175 Absatz 2 und Artikel 190,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen durch Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, festgelegt. In der Verordnung ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen erlassen kann, und zwar in Bezug auf die Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können, weil sie ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, sowie Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Arten von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, die von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Führung bestimmter Arten von Aufzeichnungen ausgenommen werden können. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung solche Vorschriften festgelegt werden. Da außerdem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691(2) im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 angenommen wurde und Vorschriften für Wassertiere enthält, sollten die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten.
(2)
Die Bestimmung des Begriffs „Betrieb” in Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429 ist weit gefasst; gleiches gilt für die Bestimmung des Begriffs „Aquakultur” in Nummer 6 desselben Artikels. Es ist daher angezeigt, dass die der Kommission gemäß Artikel 175 Absatz 2 der genannten Verordnung übertragene Befugnis dazu genutzt wird, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben, von denen ein unerhebliches Risiko ausgeht, von der Registrierungspflicht durch die zuständige Behörde auszunehmen.
(3)
Einige Aquakulturbetriebe, die geschlossene Systeme sind oder die Abwasser nicht direkt in natürliche Gewässer einleiten, stellen ein geringes Risiko der Kontamination von offenen Gewässern dar. Wenn weitere Faktoren wie Verbringungen von Wassertieren in den und aus dem Aquakulturbetrieb sowie die Arten, Kategorien und Anzahl der dort gehaltenen Tiere berücksichtigt werden, können einige dieser Aquakulturbetriebe als ein unerhebliches Risiko der Seuchenausbreitung darstellend betrachtet und durch die Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden.
(4)
Zierwassertiere werden häufig als Heimtiere auf Betriebsgeländen bzw. in Räumlichkeiten gehalten, bei denen es sich nicht um Haushalte handelt. Solche Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten fallen unter die Bestimmung des Begriffs „Betrieb” gemäß Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429. Ebenso fallen Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten, auf bzw. in denen Aquakulturtiere für das Gesundheitswesen oder ähnliche Zwecke gehalten werden, unter den Begriff „Betrieb” . Überdies werden Aquakulturtiere auch häufig in Restaurants zur Ansicht gehalten und zum Verkauf für den menschlichen Verzehr angeboten, manchmal auch zum menschlichen Verzehr in Teichen oder Becken in Haushalten gehalten. Handelt es sich bei diesen Aquakulturbetrieben um geschlossene Systeme, oder werden aus ihnen keine Abwässer direkt in natürliche Gewässer eingeleitet und keine Aquakulturtiere aus ihnen verbracht, stellen sie ein unerhebliches Risiko dar, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, sie von der Registrierungspflicht auszunehmen.
(5)
In bestimmten Fällen sollten — je nach Art der entsprechenden Aquakulturanlage — zusätzliche Anforderungen erfüllt sein, um die Seuchenrisiken zu mindern und die Befreiung von der Registrierung zu ermöglichen. So sollten Einzelhandelsgeschäfte, die Zierarten an Heimtierhalter verkaufen, oder Freizeiteinrichtungen und Haushalte, in denen Aquakulturtiere in Teichen oder Becken als Endbestimmungsort im Freien gehalten werden, direkt von einem gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden, um von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden.
(6)
Aquakulturbetriebe, die aus Netzkäfigen oder anderen Strukturen bestehen, in denen zur späteren Ernte für den menschlichen Verkehr zuvor wild lebende Wassertiere vorübergehend in natürlichen Gewässern gehalten werden, und zwar in derselben epidemiologischen Einheit, in der sie gefangen wurden, stellen ebenfalls ein unerhebliches Seuchenrisiko dar und können von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden.
(7)
Das Führen von Aufzeichnungen ist wichtig für die Rückverfolgbarkeit von Aquakulturtieren. Unter bestimmten Umständen können den Unternehmern jedoch Ausnahmen von dieser Registrierungspflicht gewährt werden, wenn das mit einer bestimmten Art von Aquakulturbetrieb verbundene Risiko gering ist. Gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registrierte Betriebe, die Aquakulturtiere nicht in andere Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offene Gewässer verbringen, stellen ein geringeres Risiko dar als Betriebe, die gemäß Artikel 176 oder 177 der genannten Verordnung zugelassen werden müssen. Derartig registrierte Betriebe können daher von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Führung bestimmter Arten von Aufzeichnungen ausgenommen werden.
(8)
Transportunternehmer, die bestimmte Kategorien von Wassertieren in biologisch sicherer Weise verbringen, können ebenfalls von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Führung bestimmter Arten von Aufzeichnungen ausgenommen werden. Die Kategorien von Wassertieren, die Einzelheiten der Bedingungen, zu denen sie befördert werden müssen, und die Aufzeichnungen, von denen sie ausgenommen sind, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).

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