Artikel 3 VO (EU) 2021/2037

Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können

Die Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können, sind folgende:

a)
Aquakulturbetriebe, die geschlossene Systeme sind oder die keine Abwässer direkt in natürliche Gewässer einleiten und die Aquakulturtiere nicht in andere Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offene Gewässer verbringen und die zu einer der folgenden Arten von Aquakulturbetrieben gehören:

i)
Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten, auf bzw. in denen Ziertiere in Aquarien oder Teichen zur Ansicht und als Heimtiere gehalten werden;
ii)
Restaurants, in denen Aquakulturtiere in Aquarien oder Teichen zur Ansicht gehalten und für den menschlichen Verzehr angeboten werden;
iii)
Betriebe, in denen Aquakulturtiere für das Gesundheitswesen und für andere ähnliche Verwendungen gehalten werden;
iv)
Einzelhandelsgeschäfte, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb oder Gruppen von Aquakulturbetrieben beliefert werden, die gemäß Artikel 176 oder Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 ( „zugelassener Aquakulturbetrieb” ) zugelassen sind, soweit die Tiere direkt an den endgültigen Heimtierhalter verkauft werden;
v)
Freizeiteinrichtungen im Freien, in denen Aquakulturtiere zu ästhetischen Zwecken oder zur Verbesserung der Wasserqualität in Teichen gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden;
vi)
Haushalte, in denen Aquakulturtiere im Freien in Teichen oder Becken nur für den persönlichen Verzehr gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden.

b)
Aquakulturbetriebe, die aus Netzkäfigen oder anderen Strukturen bestehen, in denen zur späteren Ernte für den menschlichen Verzehr zuvor wild lebende Wassertiere vorübergehend in natürlichen Gewässern gehalten werden, und zwar in derselben epidemiologischen Einheit, in der sie gefangen wurden.

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