Artikel 4 VO (EU) 2021/2037

Arten von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von bestimmten Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen ausgenommen werden können

(1) Bei den Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Artikel 186 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der genannten Verordnung ausgenommen werden können, handelt es sich um Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und
b)
sie verbringen Aquakulturtiere nicht in andere Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offene Gewässer.

(2) Bei den Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 188 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Artikel 188 Absatz 1 ausgenommen werden können, handelt es sich um Transportunternehmer für die folgenden Kategorien von Wassertieren, sofern die Wassertiere in verplombten, lecksicheren Behältnissen befördert werden, die vom Zeitpunkt ihrer Verladung bis zur Entladung an ihrem endgültigen Bestimmungsort ungeöffnet und unversehrt bleiben:

a)
Aquakulturtiere, die zu Zierzwecken bestimmt sind;
b)
Eier und Gameten von Wassertieren, die für Aquakulturzwecke oder zur Freisetzung in offene Gewässer bestimmt sind.

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