Präambel VO (EU) 2021/2046

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das gemäß Artikel 6 der Genfer Akte die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte schützen die anderen Vertragsparteien eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung.
(2)
Am 14. Dezember 2020 teilte das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mit, dass der von Kambodscha beantragte Name „ម្រេចកំពត” / „Kampot Pepper” im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Genfer Akte als geografische Angabe eingetragen worden ist.
(3)
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1753 wurde die internationale Eintragung der geografischen Angabe „ម្រេចកំពត” / „Kampot Pepper” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht, damit Einspruch erhoben werden konnte.
(4)
Die Kommission hat die internationale Eintragung der geografischen Angabe „ម្រេចកំពត” / „Kampot Pepper” gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1753 anhand der in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese erfüllt sind.
(5)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1753 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „ម្រេចកំពត” / „Kampot Pepper” in der Union im Einklang mit der Genfer Akte geschützt werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1.

(2)

ABl. C 30 vom 27.1.2021, S. 9.

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