Artikel 1 VO (EU) 2021/2048
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2031 werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für derzeit unter die KN-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung fallende Investitionsgüter, die zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, vollständig ausgesetzt.
Diese Investitionsgüter sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) 2015/2447 von auf den Kanarischen Inseln niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verwenden.
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