Präambel VO (EU) 2021/2048

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates(3) läuft die Zollaussetzung für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung, die auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden, am 31. Dezember 2021 aus.
(2)
Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 eingeführten Maßnahmen trugen zu einer positiven Entwicklung der kanarischen Wirtschaft bei, insbesondere im Industrie und Baugewerbe, wodurch die schwerwiegenden Auswirkungen der wirtschaftlichen und kommerziellen Nachteile abgefedert werden konnten, die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die geringe Größe dieser Inseln entstehen.
(3)
Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln wird nach wie vor durch die geringe Größe des Marktes der Inseln, die Fragmentierung, die Entfernung zu Kontinentaleuropa, eine besonders hohe Arbeitslosigkeit und die im Vergleich zu den Wirtschaftsbeteiligten in Kontinentaleuropa höheren Kosten bei Erzeugung und Vertrieb beeinträchtigt. Die Arbeitslosenquote auf den Kanarischen Inseln sank bis 2019 leicht, stieg aber von 20,5 % im Jahr 2019 auf 22,6 % im Jahr 2020 und lag damit deutlich über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 15,5 % im Jahr 2020 in Spanien und 7,1 % über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in den Mitgliedstaaten (Eurostat, 2021).
(4)
Darüber hinaus kam der Tourismus auf den Kanarischen Inseln aufgrund der COVID-19-Pandemie zum Erliegen, was zu einem geschätzten Rückgang des BIP um rund 20 % im Jahr 2020 führte. Zusätzlich nahm die Bau- und Industrietätigkeit im Vergleich zu 2019 um schätzungsweise 13 % ab.
(5)
Es ist daher angemessen, die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte, in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 aufgeführte Waren zu verlängern, um die Nachhaltigkeit der positiven Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 zu gewährleisten, zur Diversifizierung der Wirtschaft beizutragen, für ein anhaltendes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Industrie und Baugewerbe zu sorgen, Innovationen zu fördern, die Abhängigkeit der lokalen Wirtschaft vom Dienstleistungssektor zu reduzieren, und sonstige Maßnahmen zur Stabilisierung des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf den Kanarischen Inseln zu ergänzen.
(6)
Zusätzlich zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 fallenden Warenkategorien beantragte die spanische Regierung die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sieben neue Waren der KN-Codes 390319, 560394, 560410, 732690, 760720, 844140 und 847990. Dieser Antrag sollte angenommen werden, da diese Aussetzungen, die Aussetzungen für Maschinen für gewerbliche Zwecke und Rohstoffe einschließen, die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.
(7)
Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugutekommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(5) von der Endverwendung der Waren abhängig gemacht werden.
(8)
Bei Handelsverlagerungen und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden.
(9)
Um nach Auslaufen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 für Kontinuität zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2031 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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