Artikel 4 VO (EU) 2021/2048
(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt hat, ist sie ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Aussetzung in Bezug auf dieses Erzeugnis für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dem in Absatz 1 genannten Zeitraum von zwölf Monaten, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben wird, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
(3) Hat der Rat keinen endgültigen Beschluss erlassen, dass die Aussetzung endgültig innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums von zwölf Monaten aufgehoben werden sollte, so werden die Sicherheiten freigegeben.
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