Artikel 5 VO (EU) 2021/2048

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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