Artikel 1 VO (EU) 2021/2071

(1) Folgende Waren unterliegen während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung der Ausfuhrüberwachung:

a)
Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten), die derzeit unter dem KN-Code 30022010 eingereiht werden, unabhängig von ihrer Verpackung;
b)
Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden und derzeit unter den KN-Codes ex29339980, ex29349990, ex30029090 und ex35040090 eingereiht werden.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Ausfuhr

a)
eine Ausfuhr von Unionswaren im Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b)
eine Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 270 Absatz 1 der genannten Verordnung, nachdem diese Waren im Zollgebiet der Union Bearbeitungsvorgänge erfahren haben, wozu auch das Abfüllen und Verpacken gehört.

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