Artikel 2 VO (EU) 2021/2071
Die Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung der in Artikel 1 genannten Waren muss während des dort genannten Zeitraums die im Anhang genannten TARIC-Zusatzcodes oder alle entsprechenden künftigen Codes sowie die Anzahl der Dosen (bei Mehrdosisbehältern die Anzahl der Dosen für Erwachsene) enthalten.
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