Artikel 3 VO (EU) 2021/2082
Überprüfung, Änderung und Bestätigung der Klassifizierung des Sicherheitsrisikos
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur überprüft die in der jeweiligen Ereignismeldung enthaltene Sicherheitsrisikoklassifizierung im Einklang mit dem ERCS, wie es in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 festgelegt wurde, ändert sie erforderlichenfalls und bestätigt sie.
(2) Unbeschadet Absatz 1 verwendet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur das im Anhang dargelegte direkte Umrechnungsverfahren für die Umrechnung der auf den Methoden „4x4-ARMS-ERC” oder RAT „ATM Gesamt” beruhenden Sicherheitsrisikoklassifizierung. Bei Sicherheitsrisikoklassifizierungen, die auf anderen Methoden beruhen, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur das in Nummer 2 des Anhangs dargelegte manuelle Umrechnungsverfahren oder andere als geeignet erachtete Umrechnungsverfahren verwenden, solange eine äquivalente ERCS-Klassifizierung erreicht wird.
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