Artikel 4 VO (EU) 2021/2082

Überwachung und Verbesserungen des ERCS

(1) Am 31. März 2026 und danach alle fünf Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur einen Bericht über die Nutzung des ERCS vor.

(2) Die Agentur überprüft die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 übermittelten Informationen sowie sonstige, die Umsetzung des ERCS betreffenden Informationen, die die Agentur möglicherweise erhält. Die Agentur kann bei der Überprüfung das Fachwissen des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genannten Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten sowie das Fachwissen einschlägiger Expertengruppen berücksichtigen, sofern sie von der Agentur eingesetzt werden.

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