Artikel 5 VO (EU) 2021/2082
Überwachung der Kompatibilität mit anderen Risikoklassifizierungssystemen
(1) Die im Anhang beschriebenen Umrechnungsverfahren werden von der Agentur regelmäßig überprüft, damit die Aufrechterhaltung ihrer Relevanz gewährleistet ist. Bei der Überprüfung kann das Fachwissen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten und der einschlägigen Expertengruppen, sofern sie von der Agentur eingesetzt werden, berücksichtigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der Agentur gegebenenfalls die Verwendung des in Nummer 2 des Anhangs genannten manuellen Umrechnungsverfahrens sowie sonstiger Umrechnungsverfahren, auf die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung Bezug genommen wird.
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