Artikel 2 VO (EU) 2021/2083

Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 wird bis zum 31. Dezember 2023 wie folgt ausgesetzt:

a)
für die zusätzlichen Wertzölle in Höhe von 20 % und 7 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 genannten Waren ab dem 1. Januar 2022;
b)
für den zusätzlichen Wertzoll in Höhe von 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 genannten Ware ab dem 8. Februar 2023.

Unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung, einschließlich einer Wiedereinführung, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 vorgesehenen Zölle ab einschließlich 1. Januar 2024.

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