Artikel 100 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3”

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3” die folgenden Aufgaben:

a)
Förderung produktiver Beziehungen zwischen europäischen und afrikanischen Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen;
b)
Sensibilisierung für gemeinsame Interessen und gemeinsame Ziele der Institutionen und Forschungsgruppen, um die Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und auf der Ebene der Institutionen zu vereinfachen und auszubauen;
c)
Beitrag zur erleichterten Abstimmung globaler Gesundheitsstrategien europäischer und afrikanischer Geldgeber, Institutionen und Behörden;
d)
Mobilisierung zusätzlicher Investitionen unter Einbeziehung von Partnern aus dem privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Sektor;
e)
Förderung von Synergien, Zusammenarbeit und gemeinsamen Maßnahmen mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten und die gemeinsame Nutzung von Anlagen und Infrastrukturen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

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