Artikel 104 VO (EU) 2021/2085

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1) Die zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” werden von der EDCTP Association und den sie konstituierenden Rechtsträgern oder den mit ihr verbundenen Rechtsträgern in abgestimmter, integrierter und kohärenter Weise entwickelt und durchgeführt und entsprechen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3” .

(2) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere Folgende:

a)
Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger oder mit ihr verbundenen Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger oder mit ihr verbundener Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;
b)
Tätigkeiten, die von staatlichen Forschungseinrichtungen afrikanischer Länder südlich der Sahara durchgeführt werden;
c)
Tätigkeiten zur Förderung von Netzwerken und Partnerschaften, in deren Rahmen Beziehungen zu verschiedenen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden;
d)
Unterstützung für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen wie Netze oder Kohorten für klinische Studienmit inhaltlichem Bezug zum Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” und Unterstützung der Gesundheitssysteme, um deren Bereitschaft zu stärken, Forschungstätigkeiten mit inhaltlichem Bezug zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3” durchzuführen.

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