Artikel 103 VO (EU) 2021/2085
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 439878000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger dazu, diesen zu leisten.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3” gemäß Artikel 11 Absatz 1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können diese Beiträge aus Finanzbeiträgen bestehen.
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