Artikel 108 VO (EU) 2021/2085

Der Wissenschaftliche Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” .

(2) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 2 sorgt der Wissenschaftliche Beirat dafür, dass wissenschaftliches Fachwissen aus afrikanischen Ländern einbezogen wird.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat der Wissenschaftliche Beirat außerdem die folgenden Aufgaben:

a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung der strategischen und wissenschaftlichen Planung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” ;
b)
Beratung zu Strategien zur Förderung von Synergien und Partnerschaften mit allen Interessenträgern;
c)
gegebenenfalls Mitwirkung an der Ausarbeitung strategischer und wissenschaftlicher Dokumente, die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3” relevant sind;
d)
strategische und wissenschaftliche Beratung des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” und Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses laufender Projekte;
e)
Ermittlung des strategischen Bedarfs und der strategischen Prioritäten für die Beschleunigung der Entwicklung neuer oder verbesserter klinischer Interventionen, einschließlich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Schulungen, sowie des dafür erforderlichen Netzwerk- und Kapazitätsaufbaus;
f)
Überprüfung der Gesamtlage in Bezug auf armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, um festzustellen, welche Rolle das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3” in Partnerschaft mit anderen Interessenträgern spielt, um die Entwicklung oder Verbesserung von Interventionen gegen diese Krankheiten zu beschleunigen;
g)
Bewertung des Stands der globalen Produktentwicklungsprozesse und der entscheidenden Möglichkeiten für die künftige Produktentwicklung;
h)
Beratung bei der Bewertung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Programmen;
i)
Unterstützung und Beiträge zum Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” sowie zur Überwachung der wissenschaftlichen Ergebnisse und strategischen Auswirkungen der vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3” bereitgestellten Finanzhilfen;
j)
Beratung, Unterstützung und Teilnahme an Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” , Sitzungen mit Interessenträgern, am EDCTP-Forum und anderen einschlägigen Veranstaltungen.

(4) Der Vorsitzende erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Wissenschaftlichen Beirats vom Vorjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.