Artikel 109 VO (EU) 2021/2085
Die Gruppe der Interessenträger
(1) Die Gruppe der Interessenträger sorgt dafür, dass Interessenträger aus geografischer, thematischer und geschlechtsspezifischer Perspektive, insbesondere auch im Hinblick auf Fachwissen aus Afrika, in ausgewogener Weise vertreten sind.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:
- a)
- Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3” gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die den Fortschritten und dem Bedarf des weltweiten Gesundheitssektors und angrenzenden Sektoren Rechnung tragen;
- b)
- Vorlage von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3” und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
- c)
- Bereitstellung von Beiträgen für das EDCTP-Forum.
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