Artikel 11 VO (EU) 2021/2085

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern

(1) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Beiträge von privaten Mitgliedern Finanzbeiträge und Beiträge folgender Art:

a)
Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten;
b)
Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n genehmigt wurden.

(2) Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, erstatten die privaten Mitglieder ihrem jeweiligen Verwaltungsrat alljährlich spätestens bis zum 31. Mai Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards” und den „International Financial Reporting Standards” ) bestimmt. Die Kosten werden von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt und werden weder von dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen noch von einer Einrichtung der Union geprüft. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.

(3) Die Beiträge der Teilnehmerstaaten bestehen aus Finanzbeiträgen. Die Teilnehmerstaaten erstatten dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres Bericht über die im vorangegangenen Haushaltsjahr geleisteten Finanzbeiträge.

(4) Die Beiträge internationaler Organisationen bestehen aus Finanzbeiträgen und Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Beiträge der beitragenden Partner entsprechen den Beträgen, die sie in der Einverständniserklärung zur Teilnahme als beitragender Partner zugesagt haben, und umfassen Finanzbeiträge und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten.

(6) Die Kommission kann in folgenden Fällen den Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 45 einleiten:

a)
wenn das betreffende gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für die Betrauung mit dem Unionsbeitrag nicht erfüllt;
b)
wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, ihre in den Absätzen 1, 4 und 5 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Fristen leisten;
c)
infolge eines Ergebnisses der Evaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2.

(7) Der Beschluss der Kommission, den Finanzbeitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

(8) Nach dem Verfahren in Artikel 28 Absatz 6 wird jedes andere Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Beiträge nicht nachkommt, vom Stimmrecht im Verwaltungsrat ausgeschlossen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Kommt ein solches Mitglied seinen Verpflichtungen nach Ablauf einer zusätzlichen Sechsmonatsfrist nicht nach, so wird seine Mitgliedschaft widerrufen, sofern der Verwaltungsrat nicht in hinreichend begründeten Fällen etwas anderes beschließt. Die betreffende Einrichtung nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

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