Artikel 12 VO (EU) 2021/2085
Verwaltung der Beiträge der Teilnehmerstaaten
(1) Jeder Teilnehmerstaat gibt eine indikative Zusage in Bezug auf die Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt vor der Annahme des Arbeitsprogramms.
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa” oder, im Fall des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtsträger enthalten.
Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa” und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2021/694.
Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellte Rangliste. Das für die Auswahl zuständige Gremium kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.
Jeder Teilnehmerstaat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten betreffen.
(2) Jeder Teilnehmerstaat schließt mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Diese Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung.
Jeder Teilnehmerstaat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Rechnungsprüfungen mit denen des gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa” in Einklang zu bringen.
(3) In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder Teilnehmerstaat das gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der Teilnehmerstaat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des Teilnehmerstaates können die jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.