Artikel 13 VO (EU) 2021/2085

Synergien und Effizienzgewinne bei Back-Office-Vorkehrungen

(1) Gemeinsame Unternehmen wenden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung Back-Office-Vorkehrungen an, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen schließen, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und nach einer Überprüfung der Ressourcen mindestens die folgenden Bereiche:

a)
Personalverwaltung;
b)
rechtliche Unterstützung;
c)
Informations- und Kommunikationstechnologien;
d)
Rechnungsführung (ohne Kassenmittel);
e)
Kommunikation;
f)
Logistik, Veranstaltungen und Sitzungssaalverwaltung;
g)
Unterstützung der Rechnungsprüfungs- und Betrugsbekämpfungsstrategie.

(2) Die in Absatz 1 genannten Back-Office-Vorkehrungen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Vorkehrungen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, soweit dies für eine effiziente und wirksame Erfüllung der betreffenden Aufgaben angezeigt ist, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungsvereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Deckung von Kosten für die Erbringung der gemeinsamen Dienste zwischen den gemeinsamen Unternehmen.

(4) Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die für den Zweck der von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltenen Back-Office-Vorkehrungen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) (im Folgenden „BBSB” ) genannten Bedingungen gekündigt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die Back-Office-Vorkehrungen unterhält, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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