Artikel 119 VO (EU) 2021/2085

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1000000000 EUR, einschließlich bis zu 30212000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

(2) Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten dürfen nicht mehr als 40 % der Sachbeiträge anderer Mitglieder als der Union auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” ausmachen.

(3) Beiträge der Teilnehmer zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” finanziert werden, müssen sich auf mindestens 45 % der förderfähigen Kosten einer indirekten Maßnahme und der Kosten der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten belaufen. In begründeten Fällen kann im Arbeitsprogramm ausnahmsweise ein geringerer Anteil der Beiträge auf der Ebene einer einzelnen indirekten Maßnahme und der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten vorgesehen werden.

(4) Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa” assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 115 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.

(5) In hinreichend begründeten Fällen können in den Arbeitsprogrammen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” spezifische Obergrenzen für Sachbeiträge zu Betriebskosten festgelegt werden, die in anderen Drittländern als den mit „Horizont Europa” assoziierten Ländern auf der Ebene indirekter Maßnahmen anfallen. Die Beschlüsse über solche spezifische Obergrenzen tragen insbesondere den Zielen und den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen Rechnung und dürfen nicht dazu führen, dass die Obergrenze gemäß Absatz 4 auf Programmebene im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” überschritten wird.

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