Artikel 124 VO (EU) 2021/2085

Das Wissenschafts- und Innovationspanel

(1) Gemäß Artikel 21 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” relevant sind.

(2) Das Wissenschafts- und Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

a)
zwei Vertreter der Kommission im Namen der Union,
b)
vier Vertreter der anderen Mitglieder als der Union,
c)
zwei Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten,
d)
vier Vertreter der Wissenschaft, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden,
e)
bis zu sechs weitere ständige Mitglieder, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, einschließlich Regulierungsgremien, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels können gegebenenfalls Ad-hoc-Panelmitglieder einladen, falls dies für die Erörterung bestimmter Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung einladen.

Solche Ad-hoc-Panelmitglieder werden auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens zu den Themen, die in den jeweiligen Sitzungen erörtert werden sollen, oder unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Synergien mit anderen Forschungsprogrammen zu schaffen, eingeladen.

Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels laden die Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich ein. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Verwaltungsrat, der Gruppe der Vertreter der Staaten und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.

(4) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 7 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat auf dessen Ersuchen oder von sich aus zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen” , insbesondere in Bezug auf

a)
wissenschaftliche Prioritäten, auch im Zusammenhang mit der Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
b)
den Entwurf des Arbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
c)
die Planung zusätzlicher Tätigkeiten anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 120;
d)
die Einrichtung von Beratergruppen mit Schwerpunkt auf spezifischen wissenschaftlichen Prioritäten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Ziffer x und im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für ihre Mitglieder gemäß Artikel 21 Absatz 4;
e)
die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa” , einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.

(5) Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 5 wählt das Wissenschafts- und Innovationspanel seinen Vorsitzenden aus dem Kreis der in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Vertreter.

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