Artikel 127 VO (EU) 2021/2085

Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Gemeinsames Unternehmen für Chips sind

a)
der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus

i)
der Union, vertreten durch die Kommission;
ii)
den folgenden Teilnehmerstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;

b)
die privaten Mitglieder, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen: die nach französischem Recht eingetragene Vereinigung AENEAS; die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung Inside Industry (INSIDE); die nach deutschem Recht eingetragene Plattform EPoSS e.V.

(2) Jeder Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsames Unternehmen für Chips und benennt den nationalen Rechtsträger bzw. die nationalen Rechtsträger, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsames Unternehmen für Chips zuständig ist bzw. sind.

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