Artikel 126 VO (EU) 2021/2085

Zusätzliche Ziele des Gemeinsames Unternehmen für Chips

(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsames Unternehmen für Chips die folgenden allgemeinen Ziele:

a)
Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;
b)
Aufbau wissenschaftlicher Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative „Chips für Europa” , die mit der Verordnung (EU) 2023/1781 eingerichtet wurde mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen müssen und mindestens 20 % der öffentlichen Mittel erhalten sollten;
c)
Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, eine Angleichung an die Energieeffizienzstrategie der Union zu erreichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten;
d)
Verwirklichung eines großflächigen technologischen Kapazitätsaufbaus und Unterstützung damit verbundener Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette der Union um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien, Halbleitertechnologien der nächsten Generation und Quantentechnologien der nächsten Generation sowie Innovationen bei etablierten Technologien zur Stärkung fortschrittlichen Entwurfs-, Systemintegrations- und Chipproduktionsvermögens in der Union, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels, insbesondere durch die Verringerung der Klimaauswirkungen elektronischer Systeme, die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Chips der nächsten Generation und die Stärkung der Prozesse der Kreislaufwirtschaft, durch einen Beitrag zu hochwertigen Arbeitsplätzen innerhalb des Halbleiter-Ökosystems und durch die Berücksichtigung der Grundsätze der konzeptionsintegrierten Sicherheit, die vor Cybersicherheitsbedrohungen schützten.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsames Unternehmen für Chips die folgenden spezifischen Ziele:

a)
Unterstützung von Forschung und Entwicklung zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für strategische Anwendungsbereiche in Europa;
b)
Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;
c)
Förderung eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;
d)
Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;
e)
Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung der Abstimmung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme;
f)
Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsames Unternehmen für Chips und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können;
g)
Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für integrierte Halbleitertechnologien;
h)
Ausbau bestehender und Entwicklung neuer fortschrittlicher Pilotanlagen in der gesamten Union, um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien und von Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen;
i)
Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und dazugehöriger Halbleitertechnologien;
j)
Einrichtung eines unionsweiten Netzes von Kompetenzzentren durch den Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer Anlagen.

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