Artikel 133 VO (EU) 2021/2085

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:

a)
Kommission: ein Drittel;
b)
private Mitglieder zusammen: ein Drittel und
c)
Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.

(2) In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des Gemeinsames Unternehmen für Chips werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:

a)
jeweils 1 % für jeden Teilnehmerstaat;
b)
der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum Gemeinsames Unternehmen für Chips oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.

(3) In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.

(3a) Abweichend von Absatz 1 umfasst der Verwaltungsrat nur die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn er über den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms abstimmt, der der Umsetzung der Initiative „Chips für Europa” gewidmet ist. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative „Chips für Europa” gewidmet ist, verfügen die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmrechte. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Stimmrechte der Mitgliedstaaten. Alle Vertreter des Verwaltungsrats beteiligen sich an der Ausarbeitung dieses spezifischen Teils des Arbeitsprogramms.

(4) Die Stimmrechte der privaten Mitglieder werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der privaten Mitglieder beschließt etwas anderes.

(5) Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsames Unternehmen für Chips, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsames Unternehmen für Chips vom Verwaltungsrat festgelegt.

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