Artikel 133a VO (EU) 2021/2085

Vorschriften für die im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten

(1) Zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 2 gilt die Verordnung (EU) 2021/694 für die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten.

(2) Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden auf der Website des DEP veröffentlicht.

(3) Ex-post-Prüfungen von Ausgaben für aus dem Haushalt des DEP finanzierte Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.

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