Artikel 134 VO (EU) 2021/2085
Beschränkungen und Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen
(1) Bei im Rahmen von „Horizont Europa” finanzierten Maßnahmen wird abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l dieser Verordnung die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa” beschränkt.
(2) Bei im Rahmen des DEP finanzierten Maßnahmen wird die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 beschränkt.
(3) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative „Chips für Europa” gewidmet ist, vorgesehen sind, stehen verschiedenen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit und anderen Teilnehmern offen. Die Auswahl von Vorschlägen für eine Finanzierung darf nicht auf einer spezifischen rechtlichen Form der Zusammenarbeit beruhen. Maßnahmen können auch von Rechtsträgern durchgeführt werden, die im Rahmen eines Konsortiums für eine europäische Chip-Infrastruktur (ECIC), das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1781 gegründet wurde, zusammenarbeiten. Im spezifischen Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative „Chips für Europa” gewidmet ist, wird festgelegt, dass in Fällen, in denen ein ECIC eine Finanzierung für eine bestimmte Maßnahme beantragt, das ECIC selbst und nicht die einzelnen Rechtsträger, die dem ECIC angehören, der Antragsteller ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.